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Dokument-ID: 183698
§ 186. Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 186. Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
(BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 6 lit. a) – 1.1.1980.
idF BGBl. I Nr. 37/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.05.2018
(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere: (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 28) – 1.1.1969; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 6 lit. b) – 1.1.1980.
- die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
- die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 6 lit. a) – 1.1.1973.
- die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen; (BGBl. Nr. 588/1981, Art. III Z 3) – 1.1.1982.
- die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
- die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 6 lit. b) – 1.1.1973.
- die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 6 lit. c) – 1.1.1980; (BGBl. Nr. 450/1994, Art. II Z 4) – 1.1.1995.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 53 Abs. 9 ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer/innen erfolgen.
(BGBl. I Nr. 37/2018)