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Dokument-ID: 183701
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 188a. Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 7) – 1.1.1973.