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Dokument-ID: 183705
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 190. Dauer der Unfallheilbehandlung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.