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Dokument-ID: 183708
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 193. Durchführung der Unfallheilbehandlung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Der Träger der Unfallversicherung kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostensatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt.