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Dokument-ID: 183718
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 201a. Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 16, Ü. Art. VI Abs. 13) – 1.1.1977.