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Dokument-ID: 183406
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 3a. Sprachliche Gleichbehandlung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 1) – 1.1.1994.