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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 5a. Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen kann insbesondere Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Versicherungs-, Melde-, Beitrags- und Leistungsrecht enthalten. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein. Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für Dienstgeber und die Personen nach dem zweiten Satz enthalten.
(BGBl. I Nr. 100/2018)