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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 22. b) in der freiwilligen Versicherung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
(1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.
(2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 15) – 1.1.1962; (BGBl. Nr. 85/1963, Art. I Z 3) – 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 13) – 1.1.1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 12) – 1.1.1977; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 8) – 1.1.1981.
(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.