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Dokument-ID: 183474
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 37d. Meldung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Das Bundesministerium für Inneres hat für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden den Beginn, das Ende und die Art des ordentlichen Zivildienstes dem Dachverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzusetzen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)