Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 50a. Start Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage
idF BGBl. I Nr. 200/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a Abs. 2 EStG 1988 gelten als Entgelt nach § 49 Abs. 1,
- soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;
- im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;
- soweit die Vinkulierung nach § 67a Abs. 2 Z 5 EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Z 1 stattfindet;
- wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.
(2) Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach § 67a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Abs. 1 Z 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1. Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.
(BGBl. I Nr. 200/2023)