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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 54. Sonderbeiträge
idF BGBl. I Nr. 162/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2018
(1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(2) (Anm. d. Red.: Abs 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 79/2015 idF BGBl. I Nr. 162/2015 mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben.)
(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
(4) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
(BGBl. I Nr. 118/2015)