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Dokument-ID: 183519
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 66. Sicherung der Beiträge
idF BGBl. I Nr. 139/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen
(BGBl. I Nr. 139/2013)