Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Dokument-ID: 617951
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 67e. Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen
idF BGBl. I Nr. 139/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person ohne DienstnehmerInnen, so gelten die §§ 67a bis 67d mit folgenden Besonderheiten:
- UnternehmerInnen, die nur deshalb nach § 67b nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden, weil sie als DienstgeberInnen keine DienstnehmerInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben, sind für die Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auf schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum von jenem Krankenversicherungsträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Unternehmens liegt, in die HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet haben;
- ein derartiges, in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die nach dem GSVG fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, nicht gezahlt wurden.
Außer Betracht bleiben dabei jeweils Beitragsrückstände bis zu 500 €.
(BGBl. I Nr. 139/2013)