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Dokument-ID: 183547
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
4. Unterabschnitt
§ 79a. Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
idF BGBl. I Nr. 29/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 29/2017 aufgehoben.)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 29/2017 aufgehoben.)