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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 80b. Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand eines Pensionsversicherungsträgers im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.
(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 47) – 1.1.1996.