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Dokument-ID: 183555
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 81a. Informations- und Aufklärungspflicht
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Versicherungsträger (der Dachverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
(BGBl. I Nr. 100/2018)