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Dokument-ID: 183575
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 96. Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
(BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 16) – 1.1.1969;
(BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 9a) – 1.1.1971;
(BGBl. Nr. 590/1983, Art. I Z 7) – 1.1.1984.