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Muster
Dokument-ID: 183604
Abschnitt VII
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Abschnitt VII
Befreiung von Abgaben
§ 109. Persönliche Abgabenfreiheit
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Versicherungsträger und der Dachverband genießen die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit die Versicherungsträger (der Dachverband) körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.
(BGBl. I Nr. 100/2018)