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Dokument-ID: 183610
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 112a. Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten
idF BGBl. I Nr. 139/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8, 8a oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(BGBl. I Nr. 139/2013)