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Dokument-ID: 183601
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 108k. Anpassung der Leistungen von Amts wegen
idF BGBl. I Nr. 174/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2022
Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der „§§ 108g bis 108i ist von Amts wegen vorzunehmen.
(BGBl. I Nr. 174/2022)