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Dokument-ID: 946880
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ABSCHNITT IIa
§ 330a. Verbot des Pflegeregresses
idF BGBl. I Nr. 125/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018
(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
(BGBl. I Nr. 125/2017)