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Dokument-ID: 183889
Abschnitt II
§ 323. Pflichten der Träger der Sozialhilfe
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Abschnitt II
Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 1 lit. a) – 1.1.1980
§ 323. Pflichten der Träger der Sozialhilfe
(BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 1 lit. b) – 1.1.1980.
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 1 lit. c) – 1.1.1980.