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Dokument-ID: 183905
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 337. Verjährung der Ersatzansprüche
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
(1) Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.