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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Abschnitt IV
Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
§ 500. Begünstigter Personenkreis
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 77) – 1.1.1968; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 47) – 1.1.1977; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 24 a) – 1.1.1979.