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Dokument-ID: 184115
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 471m. Beiträge für Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen
idF BGBl. I Nr. 30/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(BGBl. I Nr. 30/2018)