Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 343b. Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 172 Abs. 1 die Tätigkeiten und die Vergütung der freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(BGBl. I Nr. 100/2018)
(2) Für den Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Gesamtvertrages nach Abs. 1 kommen nur Ärzte in Betracht, die die im § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.