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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 354. Leistungssachen
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. | die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht; (BGBl. I Nr. 100/2018) |
2. | Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung, |
3. | Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles; |
4. | Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247), |
4a. | die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§273a), (BGBl. I Nr. 2/2015) |
5. | die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder einesNachtragsabzuges (§ 15 APG), (BGBl. I Nr. 2/2015) |
6. | die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e). (BGBl. I Nr. 38/2017) |