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Dokument-ID: 183961
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 356. Zuständigkeit der Gerichte
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 3) – 1.1.1987.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 13) – 1.1.1962.