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Dokument-ID: 946884
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 412a. Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt (BGBl. I Nr. 100/2018)
- auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oder
- auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)
- nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einvernehmlich bestimmt wurden, oder (BGBl. I Nr. 100/2018)
- nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder
- nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder
- auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).
(BGBl. I Nr. 125/2017)