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Dokument-ID: 183767
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 241. Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.