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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 251. Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden
idF BGBl. I Nr. 67/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 775/1974).
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 775/1974).
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 775/1974).
(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt in jedem Fall 0,51 Euro für den Kalendertag (15,26 Euro für den Kalendermonat).
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.