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Dokument-ID: 183784
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Abschnitt II
§ 253. Alterspension
idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.