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Dokument-ID: 183791
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 259. Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
idF BGBl. I Nr. 139/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 139/2013)