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Dokument-ID: 183798
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 266. Waisenpension, Ausmaß
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs. 1.