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Dokument-ID: 183849
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 303. Berufliche Maßnahmen
idF BGBl. I Nr. 38/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.
(BGBl. I Nr. 38/2017)