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Dokument-ID: 183851
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 305. Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers
idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 31) – 1.1.1977; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 131) – 1.7.1996.
(BGBl. I Nr. 111/2010)