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Dokument-ID: 184148
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 509. Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z 4, des § 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 65) – 1.1.1962.