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Dokument-ID: 184160
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 520. Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.
(BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 51) – 1.1.1969.