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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 522a. Bemessung der Altrenten
(1) Die Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im § 522c bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zu bemessen.
(2) Die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten sind nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse, eines allfälligen Hilflosenzuschusses und der Wohnungsbeihilfe wie folgt zu bemessen:
- in der Pensionsversicherung der Arbeiter
- Versichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 18,17 Euro verminderten Rente,
- sonstige Versichertenrenten mit dem 1,7fachen der um 18,17 Euro verminderten Rente,
- Witwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 9,08 Euro verminderten Rente,
- sonstige Witwen(Witwer)renten mit dem 1,7fachen der um 9,08 Euro verminderten Rente,
- Waisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen der um 3,63 Euro verminderten Rente,
- sonstige Waisenrenten mit dem 1,7fachen der um 3,63 Euro verminderten Rente;
in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1fachen der nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Rente;
- in der Pensionsversicherung der Angestellten
- Versichertenrenten mit dem 1,32fachen der um 2,91 Euro verminderten Rente,
- Witwen(Witwer)renten mit dem 1,32fachen der um 1,45 Euro verminderten Rente,
- Waisenrenten mit dem 1,32fachen der um 0,58 Euro verminderten Rente;
in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1667fachen dieser Rente;
- in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.
(3) Als gebührende Rente im Sinne des Abs. 2 gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 10,68 Euro, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 17,37 Euro. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Abs. 2 das 1 1/3fache ihres Betrages.
(4) Von der Bemessung nach Abs. 2 Z. 3 sind auszunehmen:
- der Knappschaftssold; soweit er jedoch weniger als 14,53 Euro monatlich beträgt, ist er auf 14,53 Euro zu erhöhen;
- die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (§ 255) gebühren, auf 50,87 Euro monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 65,41 Euro monatlich zu erhöhen.
(5) Die nach den bisherigen Vorschriften mit festen Beträgen festgesetzten Waisenrenten und Waisenprovisionen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auf 10,90 Euro monatlich zu erhöhen. Witwenprovisionen sind auf 32,70 Euro monatlich, wenn ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 39,97 Euro zu erhöhen.
(6) Zu den nach Abs. 1 bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.