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Dokument-ID: 184179
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 528a. Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Werden Pensionen aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird. (BGBl. Nr. 294/1957, Art. I Z 11) – 1.1.1956.