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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 542. Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Weibliche Versicherte, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im § 500 angeführten Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bewilligen. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 76) – 1.1.1962; (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 45) – 1.1.1967; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 84) – 1.1.1972.