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Dokument-ID: 184218
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 544.
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 85) – 1.1.1973; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. V Z 34) – 1.1.1992.