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Dokument-ID: 184256
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 578. Besondere Pensionszulage 1999
idF BGBl. I Nr. 16/1999 | Datum des Inkrafttretens 13.01.1999
(1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5 % des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. (BGBl. I Nr. 16/1999, Art. 1) – 13.1.1999.