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Dokument-ID: 184266
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 586. Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000
idF BGBl. I Nr. 44/2000 | Datum des Inkrafttretens 08.07.2000
Die §§ 11 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f sowie Abs. 3, 52 Abs. 2, 253a Abs. 2 Z 4, 253b Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, 276a Abs. 2 Z 4, 276b Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie 474 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(ARÄG 2000, BGBl. I Nr. 44/2000, Art. 12 Z 11)