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Dokument-ID: 184294
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 614. Schlussbestimmung zu Art. 1 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 78/2004
idF BGBl. I Nr. 78/2004 | Datum des Inkrafttretens 15.07.2004
§ 264 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.