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Dokument-ID: 184325
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 645. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 (70. Novelle)
idF BGBl. I Nr. 84/2009 | Datum des Inkrafttretens 19.08.2009
- mit 1. August 2009 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g und j, 51d Abs. 3 Z 1 und 3, 108g Abs. 6 erster Satz, 120 Abs. 1, 120a samt Überschrift, 122 Abs. 3a und 4 dritter Satz, 123 Abs. 7a, 7b, 9 und 10, 124 Abs. 1 letzter Satz, 134 Abs. 3, 153 Abs. 3, 162 Abs. 5 Z 3, 176 Abs. 3, 447f Abs. 7 Z 3, Abs. 10 und 11 Z 2, 447h Abs. 4 erster Satz, 453 Abs. 3 sowie 456 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009;
- mit 1. Jänner 2010 § 49 Abs. 3 Z 15;
- mit 1. Juli 2010 die §§ 338 Abs. 1 und 348 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009;
- rückwirkend mit 1. September 2007 § 16 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009;
- rückwirkend mit 1. Juli 2006 die §§ 447f Abs. 3 Z 4 und Abs. 9 sowie 447h Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009.
(2) § 51d Abs. 3 Z 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
(3) Der Hauptverband hat bis zum 1. Juli 2010 eine kompilierte Fassung aller zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtverträge sowie allfälliger Änderungen und Zusatzvereinbarungen im Internet zu veröffentlichen.
(4) Der Ausschluss nach § 123 Abs. 10 aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.