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Dokument-ID: 482045
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 668. Besondere Pensionsanpassung
idF BGBl. I Nr. 3/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013
Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
- ihr Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
- ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und (BGBl. I Nr. 3/2013)
- sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(BGBl. I Nr. 76/2012)