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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 674. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 (81. Novelle)
idF BGBl. I Nr. 130/2013 | Datum des Inkrafttretens 17.07.2013
(1) Die §§ 343 Abs. 1b und 4, 343d Abs. 2, 345 bis 348 samt Überschriften, 348a Abs. 3 Z 5, 348c Abs. 3, 348d Abs. 3 und 4, 348e Abs. 1 und 2, 348f, 351 samt Überschrift, 351d Abs. 1, 351e Abs. 1, 351f Abs. 1, 351g Abs. 1 bis 2 und 4, 351h bis 351j samt Überschriften sowie 545 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die §§ 344 Abs. 3 und 4, 345a sowie 351d Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Die Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer für Laienrichter/Laienrichterinnen nach § 351i Abs. 2 sind dem Bundesministerium für Gesundheit bis spätestens 30. September 2013 zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 130/2013)