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Dokument-ID: 584544
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 676. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (83. Novelle)
idF BGBl. I Nr. 86/2013 | Datum des Inkrafttretens 29.05.2013
- mit 1. Jänner 2014 die §§ 143c samt Überschrift, 367a samt Überschrift und Abschnitt VIIId des Achten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;
- rückwirkend mit 1. Februar 2013 die §§ 67 Abs. 7 Z 2 und 3, 123 Abs. 2 Z 2, 227a Abs. 2 Z 1 sowie 252 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.
- mit Ablauf des 1. Jänner 2014 die §§ 291a bis 291j;
- rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 die §§ 123 Abs. 2 Z 3 und 4, 227a Abs. 2 Z 2 und 3, 252 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 459d Abs. 1 Z 6.
(3) Die Mittel des Härteausgleichsfonds sind am 1. Jänner 2014 an den Überbrückungshilfefonds nach § 44a GSVG zu überweisen.