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Dokument-ID: 617967
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 679. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013
idF BGBl. I Nr. 68/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022
(1) Die §§ 8 Abs. 1 Z 4 und 5, 36 Abs. 1 Z 19 und 20, 44 Abs. 1 Z 19 und 20, 52 Abs. 3a, 138 Abs. 2 lit. g und h sowie 162 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 68/2021 aufgehoben.)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 68/2021 aufgehoben.)